Zwar ist das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit und zurück von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Dies gilt jedoch nicht für alle Vorbereitungshandlungen, die damit zusammenhängen, wie etwa das Anbringen einer Plane nach der Hinfahrt, damit eventueller Schneefall nicht bis zur Rückfahrt anfrieren kann. Dies ist der Tenor eines Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2014 (L 3 U 196/13).
Die Klägerin war mit ihrem Auto morgens zu ihrer Arbeitsstelle gefahren. Da die Temperaturen unter dem Gefrierpunkt lagen, wollte sie die Frontscheibe mit einer Plane abdecken, um zu verhindern, dass eventueller Schnee dort anfrieren konnte. Damit wollte sie sich das zeitintensive Freikratzen der Scheibe nach Dienstschluss ersparen. Kein Wegeunfall
Beim Anbringen der Scheiben-Abdeckplane klemmte sie sich den rechten Zeigefinger in der Beifahrertür ein. Die Folge waren eine tiefe Fleischwunde und ein Bruch der Fingerkuppe.
Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen und wies ihren Widerspruch dagegen ab. Versichert seien nur die Tätigkeiten, die nach der Handlungstendenz allein wesentlich auf das Zurücklegen des Weges zum Ziel ausgerichtet seien, vor allem also die unmittelbare Fortbewegung.
Verrichtungen, die der Erhaltung der allgemeinen Fahrbereitschaft des Fahrzeugs dienten, seien dagegen nicht versichert. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine rein vorbereitende, also unversicherte Handlung.
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