Der Frühling steht vor der Tür und damit scheint auch die Sonne wieder häufiger und intensiver. Viele Menschen machen Frühjahrsputz und sorgen dabei auch dafür, dass ihr Balkon ebenfalls in neuem Glanz erstrahlt. Vielleicht haben aber auch einige schlechte Erinnerungen an den letzten Sommer, als sie versuchten ihren Balkon mit Sonnenschirmen ausreichend beschatten zu wollen. In einem aktuellen Urteil wurde jetzt geklärt, dass ein Mieter unter bestimmten Umständen die Erlaubnis hat, eine Markise an seinem Balkon anzubringen.
Sonnenschutzverlangen des Mieters
Der Mieter einer Wohnung in München bat seine Vermieterin in der Vergangenheit bereits häufiger um Erlaubnis, an seinem Balkon eine Markise anbringen zu dürfen. Diese Erlaubnis versagte die Vermieterin dem Mieter aber immer wieder. Schließlich wurde es dem Mieter auf seinem Balkon zu sonnig und er erhob Klage auf Erteilung der Genehmigung der Anbringung einer Markise an seinem Balkon. Er machte geltend, dass die Nutzung seines Balkons in den Sommermonaten nur sehr eingeschränkt möglich sei, da eine ausreichende Beschattung mithilfe von Sonnenschirmen nicht möglich sei. Durch eine Markise läge auch keine optische Beeinträchtigung vor, da der Balkon nicht öffentlich einsehbar sei. Außerdem würde der Mieter die Markise in denselben Farben wählen, wie die bereits vorhandenen Markisen in den untersten und den obersten Stockwerken des Hauses bzw. der Nachbarhäuser. Bei seinem Auszug verpflichte er sich, den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen.
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