Teures Überholmanöver

Ein nicht vollendeter Überholvorgang muss bei Erreichen eines Überholverbotsschildes grundsätzlich abgebrochen werden. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2014 hervor (Az.: 1 RBs 162/14).

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