Öffentliche Parkplätze sind nicht nur Mangelware, sondern auch ein äußerst tückischer Bereich im Straßenverkehrsrecht. Als besonders heimtückisch erweisen sich die sog. mobilen Halteverbote, weil sie dafür sorgen, dass man trotz eines eben noch ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugs plötzlich zum Falschparker wird.
Wenn der Wagen dann verschwunden ist, erhält man zwar auf der Polizeiwache die gute Nachricht, dass er nicht gestohlen, sondern „nur“ abgeschleppt wurde. Zurück erhält man sein geliebtes Auto jedoch meist nur gegen Zahlung der teilweise sehr empfindlichen Abschleppkosten. Aber ist diese Praxis rechtlich überhaupt zulässig? Schließlich hat sich der Autofahrer beim Parken selbst nichts zuschulden kommen lassen.
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