Wer ein ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug versehentlich mit dem falschen Kraftstoff betankt, kann seinen Privathaftpflicht-Versicherer nicht für die Folgen seines Fehlers in Anspruch nehmen. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 7. Juli 2016 entschieden (2 S 51/15) und damit ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz bestätigt.
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