Crash im Kreisverkehr

Wenn sich nicht beweisen lässt, dass ein Autofahrer in einem Kreisverkehr zu früh den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und damit signalisiert hat, dass er den Kreisverkehr verlassen will, ist davon auszugehen, dass ein anderer Fahrer, der in den Kreis hineinwill, ihm die Vorfahrt genommen hat. Dies hat das Amtsgericht Perleberg in einem Urteil vom 14. April 2016 entschieden (11 C 382/15).

Ein Autofahrer war in einem Kreisverkehr unterwegs. Dessen Besonderheit ist es, dass der gesamte Kreisverkehr einmal um 450 Grad umrundet werden muss, wenn eine bestimmte Ausfahrt angestrebt wird. Das liegt daran, dass der Straßenbereich so gestaltet ist, dass ein unmittelbares Ausfahren nicht möglich ist. Zu früh geblinkt?

Ein anderer Autofahrer wollte in den Kreisverkehr einfahren. Nach seinen Angaben hatte der bereits im Kreisverkehr befindliche Fahrer so frühzeitig den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, dass er selbst annehmen durfte und musste, dieser wolle den Kreisverkehr sofort verlassen.

Als er deshalb anfuhr, rammte er mit der Vorderfront seines Autos das andere Fahrzeug an der Beifahrertür. Die entstandenen Schäden wollte er zu 70 Prozent ersetzt haben und zog deshalb vor Gericht.

Der Amtsrichter kannte den Kreisverkehr aus regelmäßiger eigener Erfahrung und wusste deshalb, dass ein unmittelbares Herausfahren unmöglich ist.

Vorfahrtsrecht verletzt

Nach Ansicht des Gerichts spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte vorfahrtsberechtigt gewesen sei und der Kläger seine Pflicht, das Vorfahrtsrecht zu beachten, verletzt habe. Dies werde dadurch bestärkt, dass nicht etwa die Beklagte mit der Front ihres Fahrzeugs in die Seite des Klägerautos hineingefahren war.

Nach Ansicht des Gerichts überwiegt das Verschulden des Klägers an der Herbeiführung der Kollision so erheblich, dass die dem Fahrzeug der Beklagten anhaftende Betriebsgefahr bei der Haftung dahinter völlig zurücktrete.

Etwas anderes wäre es gewesen, wenn der Kläger hätte beweisen können, dass die Beklagte den Fahrtrichtungsanzeiger so früh gesetzt hätte. Dann hätte er darauf vertrauen können, dass sie vor dem Einmündungsbereich des aus der Stadt kommenden Verkehrs in den Kreisverkehr diesen verlassen werde.

Einen entsprechenden Beweis konnte er jedoch nicht erbringen, sodass seine Klage abgewiesen wurde.

Quelle: Versicherungsjournal