Keine Entgeltfortzahlung trotz Krankheit?

Normalerweise kann man als Beschäftigter nur dann sein Gehalt verlangen, wenn man auch tatsächlich gearbeitet hat. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen. So muss der Arbeitgeber z. B. Entgeltfortzahlungen leisten, wenn der Beschäftigte arbeitsunfähig erkrankt, vgl. § 3 I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Doch Vorsicht: Diese Regel greift nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Arbeitgeber stellt Entgeltfortzahlungen ein

Der Beschäftigte eines Unternehmens litt unter einer Wirbelgelenkarthrose und wurde daraufhin von seinem behandelnden Arzt ab dem 09.09.2013 bis einschließlich zum 20.10.2013 krankgeschrieben. Am 17.10.2013 suchte der Angestellte seinen Arzt erneut auf und klagte unter anderem über Schulterschmerzen. Doch erst am 21.10.2013 wurde er deswegen erneut krankgeschrieben – und zwar bis zum 05.11.2013 sowie mit einer Folgebescheinigung bis einschließlich zum 01.12.2013.

Dennoch stellte der Arbeitgeber seine Entgeltfortzahlungen mit Ablauf des 20.10.2013 ein.

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