Betraut ein Geschädigter einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, obwohl der Versicherer des Unfallverursachers einen Tag nach dem Unfall erklärt, den Schaden regulieren zu wollen, ist dieser in der Regel nicht zur Übernahme der Anwaltskosten verpflichtet. Das hat das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 entschieden (12 S 1523/15).
Der Personenkraftwagen der Klägerin hatte im Dezember 2014 bei einem Unfall einen Totalschaden erlitten.
Nur einen Tag nach Erhalt einer telefonischen Schadenmeldung erklärte sich der Versicherer des Unfallverursachers gegenüber der Klägerin schriftlich dazu bereit, den unfallbedingten Schaden regulieren zu wollen.
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