Sehen die Bedingungen einer Auslandsreise-Krankenversicherung vor, dass im Fall einer Erkrankung die Notrufzentrale des Versicherers zu benachrichtigen ist, so ist es Sache des Versicherten zu beweisen, dass eine medizinische Notwendigkeit für eine Behandlung bestand, wenn er eine Benachrichtigung unterlässt. Das hat das Amtsgericht München in einem gestern veröffentlichten Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden (Az.: 273 C 32/13).
zum gesamten Artikel geht es hier: Versicherungsjournal







