Wegeunfall oder Privatvergnügen?

Kehrt ein Beschäftigter nach Feierabend an seinen Arbeitsplatz zurück, weil er etwas vergessen hat, und lässt sich dort noch kurz auf ein dienstliches Gespräch ein, steht er auf dem anschließenden Rückweg zu seiner Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. November 2013 entschieden (Az.: B 2 U 27/12 R).

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