Kann ein vergeblich herbeigerufener Abschleppwagen für ein anderes Fahrzeug genutzt werden, das in unmittelbarer Nähe parkt, so dürfen dem Halter jenes Autos, für das das Abschleppfahrzeug ursprünglich gerufen wurde, keine Kosten für eine Leerfahrt in Rechnung gestellt werden.
Quelle: VersicherungsJournal







