Reiserücktritt aufgrund von Terrorgefahr

Die Terroranschläge in Brüssel verunsichern viele Reisende. Wie bereits in Istanbul, Paris und in Urlaubsorten in Tunesien und in Ägypten wurden sie zum Ziel terroristischer Anschläge. Infolge der schrecklichen Ereignisse ermöglichen Reiseveranstalter schnell von sich aus Stornierungen oder Umbuchungen. Doch wann sind sie bei Terrorrisiken auch dazu verpflichtet?

Konkrete Terrorgefahr ist unverzüglich mitzuteilen

Erhalten Reiseveranstalter konkrete Hinweise auf Terrorgefahren, müssen sie diese ihren Kunden unverzüglich mitteilen. Andernfalls haften sie für Schäden, die Reisende durch einen terroristischen Anschlag erleiden. Oft erfahren aber auch Reiseveranstalter erst dann von einer Gefahr, wenn es bereits zu spät ist, sich ein Anschlag also bereits ereignet hat. Auf das, was aus den Medien hervorgeht, müssen sie Reisende dann nicht mehr hinweisen, um einer Haftung zu entgehen. Das Opfer solcher terroristischen Anschläge im Ausland wie im Inland zu werden, zählt rechtlich betrachtet zum sogenannten allgemeinen Lebensrisiko, für das regelmäßig keine gesetzliche oder vertragliche Haftung greift.

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