Bundeskabinett verabschiedet Entwurf des 2. Pflegestärkungsgesetzes

Stufenweise ab 2016 sollen der Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit reformiert werden. Dabei werden die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (12.08.2015) den Entwurf des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) beschlossen.

Kernpunkte des geplanten Gesetzes ist die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Das Gesetz soll am 01.01.2016 in Kraft treten. Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung sollen zum 01.01.2017 wirksam werden.

Beitragssatz steigt ab 2017 auf bis zu 2,8 Prozent

Anfang 2015 wurde mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz die Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet. Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz sollen nun weitere Verbesserungen folgen, so das federführende Bundesgesundheitsministerium (BMG). Um die mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren, steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose. Dies spüle jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflegekassen. Der Beitragssatz könne dann, so das BMG, bis in das Jahr 2022 stabil gehalten werden.

Bisherige Pflegestufen entfallen

Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist es, Hilfen zum Erhalt der Selbständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten zu definieren. Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz). Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert.

Neueinstufung in fünf Pflegegrade

In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und - mit unterschiedlicher Gewichtung - zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Die sechs Bereiche sind: Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

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