Wenn ein Eisbein Feuer fängt

Kommt es in einem Kochtopf zu einem Brand, ohne dass die Flammen brennbare Gegenstände außerhalb des Topfs erreichen beziehungsweise erreichen könnten, handelt es sich um keinen Brandschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen einer Gebäude- beziehungsweise Hausratversicherung. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 entschieden (20 W 28/14).

Der Kläger hatte im April 2011 einen Topf mit Eisbein und Zutaten in Wasser auf dem Herd seiner Küche erwärmt. Danach verließ er das Haus in der Annahme, dass er den Herd abgestellt habe.

Das war jedoch nicht der Fall. Denn es stellte sich heraus, dass die Kontrollleuchte an seinem Herd nicht funktionierte. Wegen eines weiteren Defekts erwärmte sich die Herdplatte außerdem mit voller Kraft. Schmier- und Rußfilm

Als der Kläger nach Hause zurückkehrte, war daher das Wasser im Topf verdampft und dessen Inhalt in Brand geraten. Den dämmte der Kläger ein, indem er den Deckel auf den Topf setzte und diesen nach draußen beförderte.

Bei dem Zwischenfall wurden durch das Feuer zwar nur der Topf und dessen Inhalt zerstört. Aufgrund des Brandes waren jedoch sowohl die Küche als auch angrenzende Räume mit einem Schmier- und Rußfilm überzogen.

Die dadurch entstandenen Reinigungskosten in Höhe von mehreren tausend Euro machte der Kläger gegenüber seinem Versicherer geltend, bei dem er eine Gebäude- und Hausratversicherung abgeschlossen hatte. Der Versicherer erklärte sich jedoch lediglich dazu bereit, den Schaden als versicherten Sengschaden zu regulieren und dem Kläger hierfür 500 Euro zu zahlen.

Der Versicherte zog daher vor Gericht. Dort erlitt er sowohl vor dem Landgericht Münster als auch vor dem Hammer Oberlandesgericht eine Niederlage. Keine Ausbreitung aus eigener Kraft

Nach Ansicht beider Instanzen hat der Versicherer dem Kläger zu Recht die Gefolgschaft verweigert. Ein vom Landgericht beauftragter Gutachter hatte nämlich festgestellt, dass es zwar in dem Topf zu einer Flammenbildung gekommen war. Dies hatte zur Folge, dass die Flammen circa zehn Zentimeter hoch aus dem Topf geschlagen waren.

Der Sachverständige hatte jedoch gleichzeitig bekundet, dass eine Brandübertragung auf andere brennenden Gegenstände nicht zu erwarten gewesen war. Keine Ausbreitungsgefahr

Bei einem Brand im Sinne der Versicherungs-Bedingungen handelt es sich jedoch um ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Das aber heißt, dass die entstandene Wärmeenergie in der Lage sein muss, außerhalb des Herdes befindliche Sachen zu entzünden. „Da aber nicht die allgemeine, sondern die konkrete Gefährlichkeit des Feuers versichert ist, kommt es darauf an, ob das Feuer in der konkreten Situation tatsächlich in der Lage war, sich weiter auszubreiten“, so das Gericht. Das war in der entschiedenen Sache nach den Feststellungen des Gutachters nicht der Fall.

Denn die im Topf entstandene Wärmeenergie von bis zu 350 Grad Celsius hätte nach dessen Aussage nicht ausgereicht, dass die Flammen den über dem Herd befindlichen Oberschrank hätten erreichen beziehungsweise diesen hätten entzünden können. Der Kläger geht daher zum großen Teil leer aus.

Quelle:Versicherungsjournal