Pensionskasse

Der Nachfrage für betriebliche Vorsorgemöglichkeiten steigt ständig. Besonders nach Einführung des zweistufigen Betriebsrentenstärkungsgesetzes.

Die Pensionskasse ist rechtlich eine selbstständige und nicht-staatliche Einrichtung zur Altersversicherung.

Dort werden die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingezahlt, verwaltet und zur vereinbarten Zeit an den Arbeitnehmer als:

  • lebenslange Altersrente ausgezahlt
  • oder - wenn gewünscht - als einmalige Kapitalzahlung geleistet.
  • Rechengrößen seit dem 1. Januar 2019: 260 Euro monatlich bzw. 3120 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei und zusätzlich 260 Euro monatlich bzw. 3120 Euro im Jahr steuerfrei (minus dem tatsächlichem Wert aus der Versicherung mit Entgeltumwandlung)

In der Regel wird die Pensionskasse vom Unternehmer gegründet, kann aber auch von mehreren Unternehmen getragen werden. Sie wird in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) errichtet.

  • Aber Achtung: Als VVaG unterliegt die Pensionskasse zwar der Versicherungsaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, doch die Einzahlungen an den Pensionssicherungsverein sind nicht vorgeschrieben.
  • Seit dem 1. Januar 2006 sind die Pensionskassen durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dereguliert, somit unterliegen sie nun den gleichen Anforderungen an den Rechnungszins und sonstige Kalkulationen wie Lebensversicherer. Die meisten (alten) Firmenpensionskassen haben sich auf Antrag wieder regulieren lassen. Das können sie aber nur durchsetzen, wenn auf Abschlusskosten und Vertriebsapparat verzichtet wird.

Auch immer mehr Versicherungsunternehmen gründen seit der Förderung ber Betrieblichen Altersvorsorge durch das Betriebsrentengesetz Pensionskassen. Sie sind kein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und daher kann der Arbeitgeber nicht Mitglied werden.

Der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen haben einen Rechtsanspruch auf die künftigen Leistungen, dabei erfolgt die Altersvorsorgeleistung überwiegend in Form von lebenslangen Renten.

Der Arbeitgeber finanziert die Versorgungsleistungen durch die Zahlung von Beiträgen an die Pensionskasse. Beschäftigte können sich durch Beiträge aus ihrem Arbeitsentgelt beteiligen (Entgeltumwandlung).

Tipp: Der Arbeitgeber muss die Einsparungen, die er bei der Sozialversicherung durch die Entgeltumwandlung erzielt, in Höhe von bis zu 15 % zugunsten des Versicherten an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Für Altverträge gilt eine Übergangsregelung bis 2022.

Seit 1. Januar 2019 kann der Arbeitnehmer maximal 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der der Gesetzlichen Rentenversicherung (West) in die betriebliche Altersversorgung einzahlen.

Die späteren Rentenleistungen unterliegen dann in voller Höhe der Besteuerung (nachgelagerte Besteuerung).

Lassen Sie sich individuell beraten.