Unfall beim Rückwärtsfahren

Einen rückwärts aus einer Parkbucht ausfahrenden Autofahrer trifft eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht als den auf einem Parkplatz Vorwärtsfahrenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorwärtsfahrende mit Schrittgeschwindigkeit fährt und zu den Parkbuchten einen ausreichenden Abstand einhält. Im Falle eines Unfalls ist daher in der Regel von einer alleinigen Haftung des rückwärts Ausfahrenden auszugehen, so das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az.: 4 U 45/14).

Die Klägerin befuhr mit ihrem Personenkraftwagen den Kundenparkplatz eines Supermarktes. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem rückwärts aus einer Parkbucht ausparkendem Fahrzeug der Beklagten. Gegenseitiges Verschulden?

Diese war nach eigenem Bekunden davon ausgegangen, dass sie die Klägerin wahrgenommen hatte und ihr das Ausfahren ermöglichen wollte.

Die Klägerin bestätigte zwar, dass ein Blickkontakt zwischen ihr und der Beklagten bestanden habe. Sie sei jedoch davon ausgegangen, dass die Beklagte stehen bleiben werde. Sie habe daher nicht angehalten und sei mit einem Abstand von etwa zwei bis 2,5 Meter mit Schrittgeschwindigkeit weitergefahren. Zu dem Unfall sei es folglich ausschließlich durch die Unachtsamkeit der Beklagten gekommen, die in ihr Fahrzeug hineingefahren sei.

Mit ihrer gegen die Beklagte eingereichte Klage auf den vollständigen Ersatz des ihr entstandenen Schadens hatte die Klägerin zunächst keinen Erfolg. Das Landgericht ging von einem gegenseitigen Verschulden der Unfallbeteiligten aus und gab der Klage daher nur zum Teil statt. Analoge Anwendung der Straßenverkehrsordnung

Doch dem wollte sich das in Berufung angerufene Saarbrücker Oberlandesgericht nicht anschließen. Es ging von einem alleinigen Verschulden der Beklagten aus.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte die Angaben der Klägerin, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls mit Schrittgeschwindigkeit gefahren war und einen größeren Sicherheitsabstand zu den parkenden Fahrzeugen eingehalten hatte.

Nach Ansicht der Richter muss sich ein Rückwärtsfahrender analog der Bestimmungen von § 9 Absatz 5 StVO jedoch auch auf einem Parkplatz so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hat sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Beweis des ersten Anscheins

„Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende hat deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Kollidiert er trotz allem mit einem anderen Fahrzeug, so spricht nach Meinung des Gerichts der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Es sei denn, dieser kann nachweisen, vor der Kollision angehalten zu haben.

Diesen Nachweis konnte die Beklagte jedoch nicht erbringen, sodass sie allein für den Unfall verantwortlich ist. „Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der beim Vorwärtsfahren auf einer Fahrgasse auf einem Parkplatz mit einem rückwärts ausparkenden Pkw kollidiert, mit zu geringem Seitenabstand, zu hoher Geschwindigkeit oder unaufmerksam gefahren ist und verspätet reagiert hat“, so das Gericht.

Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Quelle:Versicherungsjournal