Streit um Regress nach Unfallflucht

Allein der Umstand, dass sich ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten seines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers zu. Das hat das Amtsgericht Emmendingen mit Urteil vom 15. März 2016 entschieden (7 C 326/15).

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