Allein der Umstand, dass sich ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht den Schluss auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten seines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers zu. Das hat das Amtsgericht Emmendingen mit Urteil vom 15. März 2016 entschieden (7 C 326/15).
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