Achtung Geisterradler

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer, der einen Radweg in falscher Richtung benutzt, und einem aus einer Ausfahrt kommenden Personenkraftwagen, so steht jedem der Beteiligten der Ersatz der Hälfte des ihm bei dem Unfall entstandenen Schadens zu. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29. März 2016 entschieden (9 U 103/14).

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