Was ist nach einem Einbruchsdiebstahl zu tun?

erständlicherweise ist der Schock groß, wenn man z. B. aus dem Urlaub nach Hause kommt, die Wohnung verwüstet vorfindet und wertvolle Gegenstände oder Bargeld verschwunden sind. Wer eine Hausratsversicherung hat, muss den Vorfall sowie den entstandenen Schaden unverzüglich mittels einer sog. Stehlgutliste anzeigen. Benötigt man für das Ausfüllen der Liste jedoch etwas mehr Zeit, stellt sich die Frage, ob der Versicherer seine Leistung kürzen darf.

Stehlgutliste zu spät abgegeben?

Eine Familie befand sich gerade im Urlaub, als sie telefonisch darüber unterrichtet wurde, dass unbekannte Täter in ihr Haus eingebrochen waren. Sie machte sich so schnell wie möglich auf den Heimweg und fand das Haus verwüstet und den Haushalt komplett durchwühlt vor. Der Familienvater unterrichtete am nächsten Tag seine Hausratsversicherung über den Vorfall, die ihn gemäß der Versicherungsbedingen aufforderte, ihr und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der gestohlenen Sachen, sog. Stehlgutliste, zukommen zu lassen.

Der Versicherte ging davon aus, dass er der Liste – zur Bezifferung des Schadens – sämtliche Belege für fehlenden Schmuck etc. beilegen muss, die er teilweise jedoch erst neu ausstellen lassen musste, was wiederum wertvolle Zeit kostete. Davor hatte er ca. eine Woche benötigt, um den Haushalt wieder in Ordnung zu bringen und herauszufinden, welche Gegenstände fehlten. Aus diesen Gründen reichte er die Liste erst über drei Wochen nach seiner Heimkehr bei der Polizei ein, die jedoch die Aufstellung lediglich zur Ermittlungsakte heftete und keine Fahndungsmaßnahmen durchführte.

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