Reisekosten: Steuertipps für Geschäftsreisende

Die Aufwendungen für beruflich oder betrieblich veranlasste Geschäftsreisen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Bei den Verpflegungs- und Übernachtungskosten haben sich wichtige Änderungen ergeben, etwa bei gemischt veranlassten Reisen, bei den Pauschalbeträgen für Auslandsreisen und wegen der neuen Umsatzsteuer für Hotelübernachtungen. Die Redaktion von anwalt.de informiert Selbständige, Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den aktuellen Stand.

Steuerliche Geltendmachung von Reisekosten

Zu den geschäftlichen Reisekosten, die beim Fiskus geltend gemacht werden können, zählen grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen, Reisenebenkosten, Übernachtungskosten und auch die Fahrtkosten (Lohnsteuerrichtlinien 2008). Die Steuervergünstigung besteht für alle Reisekosten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen. Selbständige und Unternehmer können ihre Ausgaben für Geschäftsreisen als Betriebskosten beim Finanzamt einreichen. Arbeitnehmer können Reisekosten, die auf einer beruflich veranlassten Auswärtigkeitstätigkeit entstehen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, als Werbungskosten mit entsprechenden Einzelnachweisen geltend machen.

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