Beratungsgespräch beim Arzt kann Geld kosten

Ärzte können für individuelle Gesundheitsleistungen direkt von ihren Patienten Geld verlangen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten nicht. Was ist dabei zu beachten?

Nutzen vieler IGeL umstritten

Zahlreiche ärztliche Leistungen sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Der Patient muss sie selbst bezahlen, da sie medizinisch nicht dringend oder notwendig sind beziehungsweise ihr Nutzen nicht ausreichend erwiesen ist. Begrifflich handelt es sich dabei um sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen – kurz IGeL genannt. Zu ihnen gehören neben Schönheitsoperationen und bestimmten Vorsorgeuntersuchungen auch Gutachten, Beratungsgespräche und Impfungen wie etwa im Vorfeld einer Fernreise.

Der Nutzen vieler IGeL ist jedoch umstritten. Von manchen wie der Früherkennung von Eierstockkrebs mittels Ultraschalluntersuchung wird etwa abgeraten. Zu diesem Ergebnis gelangt auch der vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) herausgegebene IGeL-Monitor – www.igel-monitor.de. Dieser erläutert und beurteilt viele solcher Leistungen aufgrund der Analyse wissenschaftlicher Studien. Mit einer am 26. Februar 2015 erfolgten Neubewertung bewertete der MDS die Augenspiegelung mit Messung des Augeninnendrucks zur Glaukom-Früherkennung als „tendenziell negativ“.

Eine abschließende Liste existiert nicht. Fest steht aber: Der Arzt darf eine Kassenleistung nie als IGeL-Leistung abrechnen. Auch gegenüber Privatversicherten darf ein Arzt Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen, nur abrechnen, wenn der Patient ihnen ausdrücklich zustimmt. Das bestimmt § 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Arzt muss über eventuelle Kosten vorher aufklären

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