Muss der Mieter den Einbau von Rauchmeldern dulden?

Mittlerweile gibt es in fast allen Bundesländern die sog. Rauchmelderpflicht. Zwar können die Rauchmelder keine Wohnungsbrände verhindern – sehr wohl aber Menschenleben retten, weil die Anwohner durch das Alarmsignal des Rauchmelders rechtzeitig vor dem Feuer sowie dem gefährlichen Rauch gewarnt werden und aus der Wohnung flüchten können. Viele Mieter bringen daher aus Sicherheitsgründen auch ohne vorherige Absprache mit ihrem Vermieter Rauchmelder in ihrer Wohnung an. Will der danach eigene Rauchmelder installieren, stellt sich aber die Frage, ob die Mieter deren Einbau sowie die Umlegung der Aufwendungen auf die Betriebskosten dulden müssen.

Allgemeines

Die Rauchmelderpflicht ist nicht bundeseinheitlich geregelt worden. Vielmehr müssen Mieter und Vermieter einen Blick in die jeweilige Landesbauordnung werfen, um herauszufinden, ob in ihrem Bundesland eine Rauchmelderpflicht gilt oder nicht. Ferner ist darin geregelt, ob der Vermieter oder der Besitzer bzw. der Mieter zur Installation und/oder Wartung der Rauchmelder verpflichtet ist. Doch egal, ob eine Rauchmelderpflicht besteht oder nicht: Will der Vermieter Rauchmelder in seiner Wohnung anbringen, muss der Mieter diese Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich auch dulden, vgl. § 555d BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das gilt übrigens auch, wenn der Vermieter mehr Rauchmelder als vorgeschrieben installieren möchte.

Da der Einbau eher eine Bagatelle ist, muss die dreimonatige Modernisierungsankündigung nach § 555c I BGB gemäß § 555c IV BGB übrigens nicht eingehalten werden. Letztendlich kann der Vermieter die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Anschaffung und jährlichen Wartung der Geräte entstehen, auf seinen Mieter umlegen, vgl. § 2 Nr. 17 BetrKV (Betriebskostenvereinbarung). Das gilt auf jeden Fall, sofern im betreffenden Bundesland eine Rauchmelderpflicht gilt. Aber auch ohne eine derartige Pflicht soll der Vermieter nach überwiegender Rechtsprechung die Kosten für Rauchmelder auf den Mieter umlegen können. Wer jedoch auf Nummer sicher gehen will, nimmt nach Absprache mit seinem Mieter eine entsprechende Regelung in den Mietvertrag auf.

Vermieter will Rauchmelder austauschen

Die Rechtsprechung bejaht überwiegend selbst dann eine Duldungspflicht des Mieters, wenn die von ihm installierten Rauchmelder durch andere, vom Vermieter ausgewählte, ausgetauscht werden sollen. Diese Ansicht hat nun auch das Landgericht (LG) Halle bestätigt. In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Vermieter der Rauchmelderpflicht nachkommen und in seiner Wohnung funkgewartete Rauchmelder installieren. Die Mieterin jedoch erklärte, bereits vor einiger Zeit selbst Rauchmelder in den Räumen angebracht zu haben – eine Installation neuer Geräte sei daher nicht nötig und von ihr nicht zu dulden. Außerdem seien die Handwerkerarbeiten in der Wohnung lästig, sie als Mieterin hätte im Fall eines Austauschs nutzlose Aufwendungen für ihre Rauchmelder getätigt und es sei mit der Umlage aller Kosten für die Rauchmelder auf die Betriebskosten zu rechnen. Der Streit der Mietvertragsparteien endete vor Gericht.

Rauchmelder erhöhen Sicherheitsstandard


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