Entfernungspauschale: Art des Verkehrsmittels ist irrelevant

Um von seinem Wohnsitz in die Arbeit zu kommen, muss ein Beschäftigter grundsätzlich gewisse Aufwendungen – z. B. für eine Tankfüllung oder ein Fahrticket – tätigen. Die kann der Steuerpflichtige aber teilweise als Werbungskosten von der Steuer absetzen, indem er für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte 30 Cent als Entfernungspauschale ansetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass bei der Bestimmung der Entfernung die kürzeste bzw. verkehrsgünstigste Strecke maßgeblich ist – und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel man benutzt.

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