Familie und Erben
Elterngeld - SteuerklassenwechselEltern dürfen vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse wechseln, um so den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. In diesem Fall hatte eine Frau zunächst die Lohnsteuerklase V. Die Eheleute nahmen im Laufe der Schwangerschaft einen Wechsel vor, in der die Ehefau die Lohnsteuerklase III wählte. Die Familienkasse weigerte sich, das entsprechend höhere Elterngeld auszuzahlen. Die Steuergesetze erlauben jedoch einen Steuerklassenwechsel, jährlich bis zum 30.11., bei der Gemeinde zu bentragen. (Sozialgericht Augsburg Urteil v. 08.07.2008 Az: S 10 EG 15/08) (Quelle:SuperSonntag v. 15.11.2009)ElterngeldIn den zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Nicht berücksichtigt sind hingegen Gehaltsnachzahlungen, die Eltern erst nach der Geburt ihres Kindes erhalten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.08.2009 entschieden. (Az.: L 13 EG 25/09) (Quelle: Versicherungsjournal vom 03.09.2009 nr. 1011194)Aufsichtspflicht bei KindernBei normal entwickelten Kindern im Alter zwischen sieben und acht Jahren reicht es in der Regel aus, wenn sich die Eltern alle zwei Stunden darüber informieren, was ihr Kind treibt. Zerkratzt ein Kind während der unbeaufsichtigen Zeit mit einer Glasscherbe ein Auto, so kann der Geschädigte die Eltern nicht wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht zur Verantwortung ziehen.(Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2009 Az.: VI ZR 199/08) (Quelle: Versicherungsjournal vom 01.09.2009 Nr. 101166) UnterhaltUnterhaltspflichtige müssen nicht ihr gesamtes Einkommen in die Unterhaltsberechnung einbringen. Für eine zusätzliche Altesvorsorge werden bis zu vier Prozent geschont. Diese Summe bleibt also bei der Berechnung der Unterhaltspflicht außen vor- die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten verringert sich.(Bundesgerichtshof Karlsruhe Az.: XII ZR 111/08) (Quelle: Mitteldeutsche Zeitung vom 29.08.2009)Jahresverdienst Studenten und Auszubildende müssen darauf achten, nicht mehr als den Jahresgrenzbetrag von 7680 Euro zu verdienen. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine weist unter Berufung auf ein Urteil des Bundesver-fassungsgerichts darauf hin, dass die sogenannte "Fallbeilregelung" weiterhin bestehe. Überschreiten ihre Jahreseinkünfte den Grenzbetrag auch nur um einen Euro, verlieren Kinder und Eltern zahlreiche Ansprüche. Dazu gehören das Kindergeld, der Ortszuschlag bei Beamten und die Kinderzulage bei Riester verträgen.(Bundesverfasungsgericht Az.: 2 BvR 1874/08) (Quelle:Mitteldeutsche Zeitung vom 22.08.09) Schenkung§ Schenkung. Schenken Eltern ihrem Kind ein Grundstück und schenkt das Kind dieses später nach dem Tod des Vaters an die Mutter zurück, kassiert der Fiskus regelmäßig ein zweites Mal Schenkungsteuer. Dann erhöht sich die Steuerlast sogar, weil die Freibeträge bei Schenkungen von Kindern an Eltern niedriger sind (FG Düsseldorf, Az. 4 K 3936/07 Erb).(Quelle:FOCUS ONLINE 24.09.08) Sorgerecht§ Sorgerecht. Bei geschiedenen Eltern darf der betreuende Elternteil allein entscheiden, wer das gemeinsame Kind vom Kindergarten, Hort oder von der Schule abholt und zu sich nach Hause begleiten darf. Dies gilt auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge (OLG Bremen, Az. 4 UF 38/08). (Quelle:FOCUS ONLINE 06.09) |
