Versicherung und Vorsorge
Krankentagegeld-VersicherungIn der Krankentagegeld-Versicherung ist die konkrete Ausgestaltung der bisherigen beruflichen Tätigkeit Maßstab für die Prüfung einer Arbeitsunfähigkeit. Ein Krankenversicherer kann einen Versicherten daher nicht darauf verweisen, seinen Beruf unter Einsatz von Kapital unter veränderten Bedingungen weiterzuführen, um so die Dauer der Tagegeldzahlungen zu verkürzen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.Mai 2009 entschieden (Az.:IV ZR 274/06).(Quelle Versicherungsjournal Nr. 100972 vom 13.08.09) Eine Krankentagegeldversicherung muss nur so lange zahlen, wie Versicherte im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitsunfähig sind. Eine Angestellte bezog nach einem Bandscheibenvorfall Krankentagegeld. Eine Untersuchung ergab, dass sie zwar noch Beschwerden hatte, ihren Beruf aber wieder für vier Stunden täglich ausüben konnte. Dass die Versicherung die Zahlung deshalb einstellte, war rechtens. (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 230/07) (Quelle:Cortal Consors Magazin 02/2009) Arglistige TäuschungSelbst bei gutem Glauben im Hinblick auf die Richtigkeit der eigenen Angaben handelt der Versicherungsnehmer arglistig, wenn er bei der Antragstellung "ins Blaue hinein" objektiv unrichtige Angaben zum Gesundheitszustand der zu versicherten Person macht, ohne offenzulegen, dass es ihm an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage fehlt. KG Berlin,Beschluss vom 10.01.2006 (6 U 122/05)(Quelle:Versicherungsvertrieb 02/2007 v. 01.04.2007) Arglist ist indiziert, wenn bei Antragstellung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung statt des erfragten Bruttojahreseinkommens ein angeblicher Umsatz mitgeteilt wird und trotz Verurteilung wegen alkoholbedingter Straftaten die Frage nach regelmäßigem Alkoholkonsum verneint wird. KG Berlin, Beschlus vom 28.04.2006 (6 U 41/06) (Quelle:Versicherungsvertrieb 02/2007 v. 01.04.2007) HausratversicherungEs ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände -wie etwa Alter des Schlauchs oder der Maschine- nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Spülmaschine anzustellen und sich dann innerhalb derselben Wohneinheit schlafen zu legen, ohne den Abschluss des Waschvorgangs abzuwarten. AG Köln,Urteil v. 23.05.2006 144C 41/06) (Quelle:Versicherungsvertrieb 02/2007 v. 01.04.2007)Der Versicherungsnehmer führt einen Wasserschaden grob fahrlässig herbei, wenn er während des Betriebs einer Waschmaschine das Haus verlässt und nach Rückkehr nicht zumindest kontrolliert, ob mit der Maschine alles in Ordung ist, sondern sich stattdessen zu Bett begibt und den Schaden daher erst am nächsten Morgen feststellt. LG Passau, Urteil v. 20.02.2006 (1O 1164/05) (Quelle:Versicherungsvertrieb 02/2007 v. 01.04.2007) |
