AnzeigepflichtVorvertragliche Regelung zur richtigen und vollständigen Anzeige aller für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände.
So ist der Versicherungsnehmer zukünftig nur noch verpflichtet, jene Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Einen Vertragsrücktritt kann der Versicherer nur innerhalb der Monatsfrist erklären. Zu den neuen Begründungsanforderungen gehört auch die Angabe der Umstände, die zum Vertragsrücktritt führten.
Auch bei Gefahrerhöhung (nach einem Versicherungsfall) führt die einfache Fahrlässigkeit nicht mehr zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. siehe:VVG-Reform, vorvertragliche Anzeigepflicht, Obliegenheitenvorvertragliche Anzeigepflicht Gesundheitsfragen Unfall Obliegenheiten vertragliche Obliegenheiten Gesundheitsfragen Vorerkrankungen VVG-Reform |
