|
Ab
01.01.2010
tritt das Bürgerentlastungsgesetz in Kraft.
Der Kern des Gesetzes: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können besser von der Steuer abgesetzt werden. Davon profitieren sowohl privat als auch gesetzlich Versicherte. Das Gesetz
sorgt dafür, dass jeder Bürger auf seiner Gehaltsabrechnung ein höheres Nettoeinkommen erreichen und somit mehr Geld zur Verfügung haben wird.
√ Bürgerentlastungsrechner starten
Wie sind Beiträge zur Krankenversicherung künftig absetzbar?
Bestehende Regelung:
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können bisher nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen sind diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einem Höchtsbeitrag von 1500,- Euro bzw. 2400 Euro absetzbar.
Der Höchstbeitrag von 1500 Euro gilt für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte. Die Grenze von 2400 Euro gilt für Selbständige, die die Beiträge für ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen.
Neue Regelung:
Ab 2010
erhöhen sich die Höchstbeiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen um 400,- Euro, also auf 1900 bzw. 2800 Euro.
Höchstsätze für Vorsorgeaufwendungen:
Wichtig dabei ist, dass die gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe abzugsfähig sind, auch wenn sie über den genannten Höchstgrenzen liegen. In welchem Umfang kann ich die Krankenversicherungsbeiträge steuerlich absetzen?
Können auch Zusatz- und Ergänzungstarife steuerlich geltend gemacht werden?
Nein. Sonderleistungen, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen bleiben unberücksichtig. Dazu zählen u.a. Chefarztbehandlung, Einzelzimmer im Krankenhaus oder die Krankengeldabsicherung.
Kann ich Zuschläge zum Beitrag absetzen?
Ja.
Sowohl den gesetzlichen zu zahlenden Zuschlag als auch einen Risikozuschlag können sie steuerlich geltend machen.
Was wird mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen?
Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Risikolebensversicherungen und freiwillige Pflegeversicherungungen sind auch künftig als Sonderausgaben absetzbar. Jedoch nur, wenn der neue Höchstbeitrag für Aufwendungen durch Kranken- und Pflegekassenbeiträge noch nicht ausgeschöpft ist.
Das heißt: Wer Krankenversicherungsbeiträge von z.B. 3600,- Euro hat, kann auch diesen Betrag von den Sonderausgaben abziehen. Wer die neuen Höchstbeiträge nicht mit Kranken- und Pflegepflichtbeiträgen ausschöpft, kann auch andere Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
Hat jeder davon einen Vorteil?
Ab 01.01.2010 können Sie die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge in vollem Umfang absetzen.
Dadurch profitieren alle Steuerpflichtigen von der Neuregelung, deren Krankenversicherungsbeiträge die Grenze von 1.500 EUR übersteigen.
Aber auch wenn Ihre Krankenversicherungsbeiträge unterhalb dieser Grenze liegen sollten, profitieren Sie von der Neuregelung. Sie können dann die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung voll ansetzen. Schöpfen Sie die Höchstsätze nicht aus, können Sie wie bisher weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis maximal zum Höchstbetrag ansetzen.
Allerdings kann sich je nach Ihrer Einkommenshöhe, Steuerklasse oder Höhe der Krankenversicherungsbeiträge bzw. Ansatz der Vorsorgepauschale auch eine negative Wirkung ergeben. Durch eine
Günstigerprüfung
im Rahmen der Steuerveranlagung (Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuerjahresausgleich) bis 2019 wird eine solche Benachteiligung vermieden. Wenn für Sie die bisherige Regelung vorteilhafter ausfällt, werden Sie auch nach der alten Regelung behandelt.
Für Ihre Steuererklärung 2008 und 2009 bleibt aber noch alles wie bisher. Es gelten die Höchstbeiträge von 1500 Euro (Arbeitnehmer und Beihilfeberichtigte) bzw.2400 Euro(Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung allein tragen) .
|
