Aus dem Urlaub zurückbeordern – nur im äußersten Notfall

Es gibt keinen Anspruch auf Urlaubsabbruch

Fest steht: Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das einen Mindeststandard in Sachen Erholungsurlaub für Arbeitnehmer regelt, findet sich kein Anspruch auf Urlaubsunterbrechung. Auch den Weg, einen solchen per Arbeitsvertrag oder per Tarifvertrag zu schaffen, schließt das Gesetz aus.

Ebenso ist die Abmachung unzulässig, dass Arbeitnehmer während ihres Urlaubs abrufbereit sein müssen (BAG, Urteil v. 20.06.2000, Az.: AZR 405/99). Durch diese Alarmbereitschaft würde der Urlaub nicht mehr der Erholung dienen, wie es das Gesetz verlangt.

hier weiterlesen: Anwalt.de