Über die Vorsorgepflicht von Gebäudebesitzern

Kann der Besitzer eines in einer sturmreichen Region befindlichen Gebäudes nicht nachweisen, dass er Haus und Dach zumindest einmal jährlich auf Sturmfestigkeit hin hat überprüfen lassen, haftet er für Schäden, die bei Sturm durch Gebäudebestandteile in der Nachbarschaft entstanden sind. Das hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 19. Januar 2018 entschieden (3 O 1102/16).

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