Wichtige Winterurteile zu Räumen, Straßenverkehr & Co

Räumpflicht verletzt

Stürze aufgrund nicht oder nur unzureichend geräumter und gestreuter Wege und Plätze landen besonders häufig vor Gericht. Bei der Räumpflicht kommt es in erster Linie auf die örtliche Satzung der Stadt oder Gemeinde an. Mit lokalen Abweichungen besteht dadurch oft eine Räumpflicht des jeweiligen Grundstückseigentümers von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen meist ab 9 Uhr. Personen, die früher oder später unterwegs sind, können bei einem Sturz meist keinen Schadenersatz verlangen. Außerdem kommt es darauf an, ob man mit ihrem Kommen rechnen musste. So ging eine gestürzte Pflegedienstmitarbeiterin leer aus, weil ihr Besuch bei der beklagten Grundstückseigentümerin sonntags um 10 Uhr nicht vorgesehen war (BGH, Urteil v. 12.06.2012, Az.: VI ZR 138/11).

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