Verspätete Schadenmeldung mit teuren Folgen

Versäumt es ein Versicherungsnehmer, seinen Versicherer zeitnah über ein Schadenereignis zu informieren, so steht ihm kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte zunächst eigene Ermittlungen zur Aufklärung des Schadenfalls anstellen wollte, so das Oberlandesgericht Hamm in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vom 21. Juni 2017 (20 U 42/17).

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