Auto und Verkehr
|
Grobe Fahrlässigkeit
Wer seinen Zündschlüssel im Auto liegen lässt, darf bei einem Diebstahl in der Regel nicht auf seine Versicherung hoffen. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied jüngst, dass dem Fahrzeughalter in solchen Fällen ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden darf. (Oberlandsgericht Koblenz Az.: 10 U 1243/08) (Quelle:Mitteldeutsche Zeitung v. 16.11.2009) Rechtsstreit um Zusatzschild Sind an der Stange für ein Straßenverkehrsschild mehrere Verkehrszeichen angebracht, so gilt ein unter dem letzten Zeichen befindliches Zusatzschild ausschließlich für das letzte Verkehrszeichen und nicht auch für die darüber befindlichen Schilder. (Oberlandesgericht Hamm,Beschluss vom 02.07.2009, Az.:2 Ss OWi 482/09) (Quelle: Versicherungsjournal v. 14.10.2009 Nr. 101646) Handy am Steuer Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeugführer das Gerät während der Fahrt aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, dabei aber an einem entladenen Akku scheitert. (Oberlandesgericht Köln im Beschluss vom 14.04.09, Az.: 83 Ss OWi 32/09) (Quelle: Versicherungsjournal vom 03.09.2009 Nr. 101196) Falschparken kann richtig teuer werden Wer andere zuparkt, muss immer damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Auch die Handynummer am Scheibenwischer schützt davor nicht. (VGH Mannheim Az.: 1 S 1248/02) (Quelle: Fernsehwoche 34/2009 Ratgeber Verbraucher) Wenn beim Zuparken eine böse Absicht nachzuweisen ist (etwa dem ungeliebten Nachbarn eins auszuwischen), ist das Nötigung. Der andere darf sich auf Ihre Kosten ein Taxi nehmen, um damit z.B. zur Arbeit zu fahren. AG koblenz Az.: 42 C 3641/94) (Quelle: Fernsehwoche 34/2009 Ratgeber Verbraucher) Noch teurer kam Falschparken einer Autofahrerin zu stehen, die ihren Wagen vor einer Baustelle abgestellt hatte, obwohl dort ein Schild mit dem Hinweis "Parken verboten" stand. Die Arbeit musste mehrere Stunden ruhen. Die Firma verlangte 2200 Euro Schadenersatz - und bekam Recht. (AG Waiblingen Az.: 13 C 1266/01) (Quelle: Fernsehwoche 34/2009 Ratgeber Verbraucher) An Bushaltestellen sollte man das Auto (auch kurzfristig) besser nicht abstellen. Wenn es dadurch zu einem unfall kommt, wird der Falschparker mit 30 Prozent am Schaden beteiltgt. (LG Karlsruhe Az.: 1 S 140/01) (Quelle: Fernsehwoche 34/2009 Ratgeber Verbraucher) Ungewöhnliche Autoentsorgung Autofahrer, die ihr Fahrzeug nach einem Unfall im öffentlichen Verkehrsraum abstellen, obwohl von dem Fahrzeug durch spitze Ecken und Kanten eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, müssen damit rechnen, dass das Gefährt auf ihre Kosten abgeschleppt und gegebenfalls verschrottet wird. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 28.05.2009 entschieden. (Az.:20 K 3694/08). (Quelle:Versicherungsjournal Nr.100969 vom 13.08.2009) BGH begrenzt Schadenersatz bei Unfall mit Neuwagen Zwar hat ein Autofahrer Anspruch auf Ersatz des vollständigen Kaufpreises, wenn sein fabrikneues Fahrzeug durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers erheblich beschädigt wurde. Nach einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil gilt das aber nur, wenn er sich nach dem Unfall tatsächlich ein neues Auto kauft. Behält er seinen demolierten Wagen, kann er nur die Reparaturkosten und die Wertminderung verlangen. (Az: VI ZR 110/08 vom 9. Juni 2009) Nach den Worten des BGH muss sich der Besitzer eines „Neuwagens“ – in der Regel ist das ein Auto mit maximal 1000 Kilometer Laufleistung – bei der Schadensabwicklung zwar nicht mit der Erstattung der günstigeren Reparaturkosten begnügen. Ist der Wagen „erheblich“ beschädigt, sind also beispielsweise tragende oder sicherheitsrelevante Teile betroffen, darf er auf Neuwagenbasis abrechnen. (Quelle: FOCUS ONLINE vom 3.8.09) § Abschleppdienst . Auch wer sein falsch geparktes Auto noch wegfährt, bevor es abgeschleppt wird, muss die Kosten des abgebrochenen Abschleppvorgangs zahlen. Das gilt selbst dann, wenn sofort am gleichen Ort ein anderes Auto abgeschleppt werden kann (VG Koblenz, Az. 3 K 416/08.KO). (Quelle:FOCUS MONEY Neue Urteile Nr.5) Schadenmeldung Hat ein Kfz-Haftpflichtversicherer einem Versicherungsnehmer nachweislich mehrmals daran erinnert, ihm nach einem Unfall eine Schadenanzeige zu übersenden, so ist es Sache des Versicherten nachzuweisen, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein. Kann er einen solchen Nachweis nicht führen, so ist der Versicherer dazu berechtigt, den Versicherten wegen vorsätzlicher Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten bis zu einem Betrag von 2.500 Euro in Regress zu nehmen, so das Amtsgericht Düsseldorf v. 4.02.09 (Az.:43 C 4002/08) (Quelle:Versicherungsjournal Nr. 100893 v.07.08.09) |
